Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Geschäftszahl

2002/13/0112

Rechtssatz

Ob mit einem "weit nach dem Anschaffungszeitpunkt erstellten Gutachten" noch der Nachweis der im Zeitpunkt der Anschaffung anzunehmenden Nutzungsdauer erbracht werden kann, ist im Einzelfall unter Auseinandersetzung mit den im Gutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu beurteilen.