Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Geschäftszahl

2002/13/0095

Rechtssatz

Für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage, ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung gemäß Paragraph 46, leg.cit. ohne Bedeutung vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch III, Tz. 6 zu Paragraph 46,).