Verwaltungsgerichtshof
15.02.2006
2002/13/0095
Für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage, ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung gemäß Paragraph 46, leg.cit. ohne Bedeutung vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch III, Tz. 6 zu Paragraph 46,).