Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2002

Geschäftszahl

2002/13/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0218 E 29. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 34, EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende, im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
  2. Ziffer 2
    Sie müssen zwangsläufig sein (Absatz 3,).
  3. Ziffer 3
    Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,). Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus, und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (Hinweis E 18. Februar 1999, 98/15/0036).