Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2002

Geschäftszahl

2002/13/0075

Rechtssatz

Eine Kollision der Vorschrift des Paragraph 302, Absatz eins, BAO zur Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, BAO bestand im Beschwerdefall deswegen nicht, weil der durch die Aussetzung der Einhebung gewährte Zahlungsaufschub nicht durch eine unter die Vorschrift des Paragraph 294, BAO zu subsumierende Maßnahme, sondern durch den, wenn auch verspätet, verfügten Ablauf der Aussetzung endete. Die Folgen der verspäteten Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung hätte die Beschwerdeführerin auf dem Wege der in Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO vorgesehenen Tilgung in einfacher Weise von sich abwenden können (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).