Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Geschäftszahl

2002/13/0071

Rechtssatz

Die Vornahme der Berichtigung liegt im Ermessen. Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung ergibt sich bereits aus dem Ziel der gesetzlichen Norm des Paragraph 293 b, BAO, welches die Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses ist, wobei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0124). (Hier: Billigkeitsgründe, die der Berichtigung entgegengestanden wären, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Somit hat die belangte Behörde zutreffend dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorzug vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit gegeben.)