Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Geschäftszahl

2002/13/0071

Rechtssatz

Wesentlich ist, dass die Unrichtigkeit der in den Abgabenerklärungen vorgenommenen Eintragungen für die Abgabenbehörde klar erkennbar gewesen wäre, wenn sie die Angaben an Hand der Aktenlage (somit auch unter Einbeziehung der von den Dienstgebern des Abgabepflichtigen elektronisch übermittelten Lohnzettel) geprüft hätte (Hinweis E 22. April 1998, 93/13/0277). Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es dabei nicht an (Hinweis E 30. Oktober 2001, 98/14/0085).