Verwaltungsgerichtshof
21.01.2004
2002/13/0071
Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch dann vorliegen, wenn Mitteilungen und Darlegungen des Abgabenpflichtigen in seinen Erklärungen und den dazu vorgelegten Beilagen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Nur Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, wären einer Berichtigung gemäß Paragraph 293 b, BAO nicht zugänglich (Hinweis E 25. Oktober 1995, VwSlg 7043 F/1995).