Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2002/13/0059
Richtet ein Abgabepflichtiger seine Tätigkeit nicht werbend an die Allgemeinheit, spricht dies gegen eine gewerbliche Tätigkeit (Hinweis E vom 25. März 1999, 94/15/0171, VwSlg 7376 F/1999). Auch entspräche es nicht dem Bild eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn bei den als Umlaufvermögen zu wertenden Liegenschaften Verkaufsbemühungen erst nach langer Zeit (etwa nach Ablauf der Spekulationsfristen) einsetzten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/13/0061
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/13/0062 E 13. September 2006
2002/13/0058 E 13. September 2006