Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2002/13/0059
GRS wie 99/15/0155 E 18. Dezember 2001 RS 1
Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (Hinweis E 29. Juli 1997, 96/14/0115).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/13/0061
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/13/0062 E 13. September 2006
2002/13/0058 E 13. September 2006