Verwaltungsgerichtshof
25.01.2006
2002/13/0042
GRS wie 2000/15/0186 E 5. April 2001 RS 2
Enthält der als Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Schriftsatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdeschrift sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nicht jedoch ein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, so liegt kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG gebührt.