Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2005

Geschäftszahl

2002/13/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0206 E 24. Februar 1999 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228). Eine Teilwertabschreibung hat dabei allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung (Hinweis E 22.9.1992, 88/14/0088;

E 18.7.1995, 91/14/0047).