Verwaltungsgerichtshof
10.08.2005
2002/13/0037
GRS wie 96/13/0206 E 24. Februar 1999 RS 2
(hier nur erster Satz)
Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228). Eine Teilwertabschreibung hat dabei allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung (Hinweis E 22.9.1992, 88/14/0088;
E 18.7.1995, 91/14/0047).