Verwaltungsgerichtshof
10.08.2005
2002/13/0037
Im Falle einer Beteiligung setzt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten hingegen regelmäßig zu verneinen ist.