Verwaltungsgerichtshof
24.06.2005
2002/12/0336
Voraussetzung für die Prüfung (welcher Verwendungszulage auch immer) ist es, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes (der Verwendung) des Beamten festgestellt werden.
Hier zur Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG/Stmk 1974 (Leiterzulage) und nach Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG/Stmk 1974 (Belastungszulage).