Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2005

Geschäftszahl

2002/12/0336

Rechtssatz

Voraussetzung für die Prüfung (welcher Verwendungszulage auch immer) ist es, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes (der Verwendung) des Beamten festgestellt werden.

Hier zur Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG/Stmk 1974 (Leiterzulage) und nach Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG/Stmk 1974 (Belastungszulage).