Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Geschäftszahl

2002/12/0301

Rechtssatz

Die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach der objektiven Besserungsfähigkeit des festgestellten Leistungsdefizits durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen zu prüfen, und nicht etwa danach, ob der Beamte (oder ein ihn privat behandelnder Arzt) beabsichtigt, solche - nach Meinung der belangten Behörde offenbar zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit objektiv notwendige - Maßnahmen auch zu setzen.