Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Geschäftszahl

2002/12/0301

Rechtssatz

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Zustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus den festgestellten aus Charaktereigenschaften resultierenden Leistungsdefiziten auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Rechtsfrage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein vergleiche sinngemäß zu Gesundheitsstörungen das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 98/12/0155).