Verwaltungsgerichtshof
14.12.2005
2002/12/0183
GRS wie 90/18/0248 E 13. September 1991 RS 3
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.