Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Geschäftszahl

2002/12/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0248 E 13. September 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.