Verwaltungsgerichtshof
20.12.2006
2002/12/0161
Die amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer eins, Wr. DO 1994 setzt lediglich voraus, dass der Beamte dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint vergleiche das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0303.) Die Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, kann nicht nur durch körperliche bzw. geistige Gesundheitsstörungen, sondern auch durch habituelle Charaktereigenschaften bedingt sein. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0301, mwN).