Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Geschäftszahl

2002/12/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0136 E 11. Dezember 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Der Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (Hinweis E 28.5.1982, 82/04/0093, 0094).