Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Geschäftszahl

2002/12/0140

Rechtssatz

Ein Rechenfehler liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (z.B. wenn bestimmte Zahlen falsch addiert werden; vergleiche hiezu auch Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage (1999), Rz 449).