Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Geschäftszahl

2002/11/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0191 E 10. November 1998 VwSlg 15008 A/1998 RS 1 (Hier: Verbrechen der schweren Erpressung iSd Paragraph 145, Absatz eins, StGB, wobei die Schwere der Straftat durch die abstrakte gesetzliche Strafdrohung des Paragraph 145, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) im Zusammenhalt mit der konkreten Tatbegehung (wiederholte Tatversuche, denen ein ausgeklügelter Plan zu Grunde gelegen war) gekennzeichnet wird. Im Zusammenhang mit der Tat wurde auch wiederholt ein Kraftfahrzeug verwendet.)

Stammrechtssatz

Diebstähle (Einbruchsdiebstähle) sind im Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 nicht als bestimmte Tatsachen, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person iSd Paragraph 7, Absatz 2, FSG 1997 nach sich ziehen, aufgezählt . Dies würde es aber nicht ausschließen, daß auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, da die Aufzählung im Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 lediglich demonstrativ ist. Die Rechtslage ist diesbezüglich mit der nach dem KFG (Paragraph 66, Absatz 2,) identisch, wonach nicht aufgezählte strafbare Handlungen, die aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters führen können. In Ansehung von Diebstählen bedeutet dies, daß eine Mehrzahl solcher Delikte diese Eignung besitzt, weil die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erheblich erleichtert wird (Hinweis E 19.5.1998, 96/11/0288)