Verwaltungsgerichtshof
18.03.2003
2002/11/0039
GRS wie 2000/11/0169 E 28. Mai 2002 RS 2
Zwar trifft es zu, dass nach Paragraph 19, Absatz eins, FSG-GV 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann. Die FSG-GV 1997 sieht aber selbst in Paragraph 13, Absatz eins, bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dabei handelt es sich um die - eine Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV 1997 bildende - "aus ärztlicher Sicht" gegebene "nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit" nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV 1997, die sich aus der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt.