Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Geschäftszahl

2002/11/0007

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AZG durch den Arbeitgeber, ist dann als fortgesetztes Delikt anzusehen, wenn die festgestellten Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers, die in der Beschäftigung des Arbeitnehmers unter Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bei seiner beruflichen Tätigkeit bestehen (Hinweis E 12. Dezember 1984, 82/11/0363), erkennen lassen, dass sie zu Folge der im E 30. März 1982, 81/11/0087, näher bezeichneten Voraussetzungen zu einer Einheit zusammenfließen (Hinweis E 24. Februar 1998, 97/11/0188, 0189 und 0191 bis 0196).