Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Geschäftszahl

2002/11/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0352 E 1. Oktober 1997 RS 1

(hier: ersten beiden Sätze und anschließender Halbsatz betreffend Beschwerde der BM für Arbeit und Soziales gem Paragraph 13, ArbIG 1993)

Stammrechtssatz

Der VwGH kann in der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, (Z4) VwGG eine unsachliche Differenzierung (in Bezug auf den Beginn der Beschwerdefrist) aus dem Grund nicht erblicken, daß das Beschwerderecht des Bundesministers gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Satz AuslBG, welcher am vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei beteiligt ist, ein objektives Beschwerderecht ist. Dh, daß der Bundesminister die Beschwerde sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Besch erheben kann. Die Beschwerdelegitimation (des Bundesministers) ist daher ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise vollständig ist; dieses Kontrollinstrument kann von jeder Partei des Verwaltungsverfahrens angeregt werden, ein Rechtsanspruch darauf, daß der zuständige Bundesminister tatsächlich Beschwerde erhebt, besteht nicht.