Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Geschäftszahl

2002/11/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0018 E 27. April 1995 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Fall einer sogenannten Amtsbeschwerde geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte. Das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt bei solchen Beschwerden daher nicht zum Tragen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 2, VwGG).