Verwaltungsgerichtshof
18.03.2003
2002/11/0007
GRS wie 95/11/0018 E 27. April 1995 RS 2
(hier nur erster Satz)
Im Fall einer sogenannten Amtsbeschwerde geht es nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte. Das Formerfordernis der Angabe der Beschwerdepunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kommt bei solchen Beschwerden daher nicht zum Tragen vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 2, VwGG).