Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2003

Geschäftszahl

2002/10/0223

Rechtssatz

Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Berufung käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich wäre vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 71, AVG, E 8 bis 10).