Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2003

Geschäftszahl

2002/10/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0061 E 21. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden vergleiche die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, S. 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).