Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2004

Geschäftszahl

2002/10/0153

Rechtssatz

Im Beschwerdefall sind Umstände, in denen ein Verschulden der Partei an der Verzögerung gesehen werden könnte, nicht ersichtlich; der angefochtene Bescheid geht auch nicht von einem Verschulden der Partei aus. Daher entspräche die Abweisung des Devolutionsantrages nur dann dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz an der Verzögerung keinerlei Verschulden träfe. Dies wäre dann der Fall, wenn der Entscheidung der Behörde erster Instanz bis zur Einbringung des Devolutionsantrages "unüberwindliche Hindernisse" entgegen gestanden wären vergleiche hiezu z.B. das E vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/07/0102; vergleiche weiters die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2, 323, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung genannten Umstände).