Verwaltungsgerichtshof
22.11.2004
2002/10/0153
Nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung; es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen.