Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Geschäftszahl

2002/10/0078

Rechtssatz

Die Aufzählung der Ausschlussgründe in Paragraph 767, ABGB ist taxativ vergleiche Welser in Rummel I2 zu Paragraph 767, ABGB und die dort zitierte Rechtsprechung).