Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2005

Geschäftszahl

2002/09/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0014 E 22. Juni 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.