Verwaltungsgerichtshof
21.09.2005
2002/09/0209
GRS wie 2004/09/0014 E 22. Juni 2005 RS 2
Bei der Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 DMSG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.