Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Geschäftszahl

2002/09/0134

Rechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmals mit privaten Interessen oder gar eine Kollision öffentlicher Interessen sind im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen (Hinweis E 20.11.2001, Zl. 2001/09/0072, und E 26.9.1991, Zl. 91/09/0117).