Verwaltungsgerichtshof
03.06.2004
2002/09/0134
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph eins, Absatz eins, DMSG erkennt, geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes sowohl historisch als auch rechtssystematisch weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes SCHLECHTHIN zum Inhalt (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0356). Zum Kulturgut zählen eben nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte, sondern auch die Zeugnisse industrieller Entwicklung und der damit in Zusammenhang stehenden Entwicklung technischer Zweckbauten, die nicht nach künstlerischen Kriterien errichtet worden sein müssen, um dennoch als Repräsentanten einer vergangenen Zeit bedeutsam zu sein. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeprochen (Hinweis E 14.1.1993, Zl. 92/09/0201), dass Zeugnisse der Architektur aus dem Bereich der Nutzbauten als grundsätzlich nicht weniger bedeutsam als Monumentalbauten anzusehen seien. Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) HÄUFIG anzutreffen sind, von Anfang an selten waren ODER WEGEN
VORGEKOMMENER ZERSTÖRUNGEN SELTEN GEWORDEN SIND.
Hier: Der Umstand, dass in G bzw. im Eisenbahnbereich noch einige wenige Wassertürme vergleichbarer Bedeutung nach wie vor bestehen, hindert daher die Unterschutzstellung nicht.