Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Geschäftszahl

2002/09/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0100 E 27. Februar 2003 RS 6

Hier: Zur Widerlegung der Amtsgutachten bedarf es der Beibringung zumindest gleichwertiger Gutachten.

Stammrechtssatz

Dem Gutachten des Amtssachverständigen - als Grundlage zur Beantwortung der Frage, ob die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist - ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist vergleiche in dieser Hinsicht das E 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN).