Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Geschäftszahl

2002/09/0048

Rechtssatz

Das DMSG 1923 kennt einen aktiven Denkmalschutz - also eine Verpflichtung des Eigentümers, Denkmäler über einen Schutz vor totalem Verfall hinaus zu erhalten oder gar zu renovieren - nicht vergleiche dazu die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht 2002, Seite 25 ff, wiedergegebene Judikatur).