Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2003

Geschäftszahl

2002/09/0048

Rechtssatz

Das DMSG 1923 gehört zu jenen Gesetzen, die infolge des Gesetzesvorbehaltes in Artikel 5, StGG zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen.