Das DMSG 1923 gehört zu jenen Gesetzen, die infolge des Gesetzesvorbehaltes in Art. 5 StGG zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen.Das DMSG 1923 gehört zu jenen Gesetzen, die infolge des Gesetzesvorbehaltes in Artikel 5, StGG zulässigerweise - entschädigungslose - Beschränkungen der Eigentümer von Denkmälern vorsehen.