Verwaltungsgerichtshof
22.10.2003
2002/09/0048
Im Rahmen des nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ist die Behörde nicht mehr an den ursprünglichen, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassenen Mandatsbescheid gebunden; sie ist vielmehr im Sinne des Paragraph 39, AVG gehalten, von Amts wegen vorzugehen, was auch beinhaltet, neue Verfahrensergebnisse in die Beurteilung einzubeziehen.