Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Geschäftszahl

2002/08/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0107 E 5. Juni 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Bedeutung der Verweisung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auf die ersten beiden Sätze des Paragraph 47, Absatz 2, EStG liegt jedenfalls darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 06 aus 2006,, S 259 - S 264;