Verwaltungsgerichtshof
20.04.2005
2002/08/0222
GRS wie 96/08/0301 E 14. März 2001 RS 3
[Hier: Diese generelle Vertretungsbefugnis hat mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen (Hinweis E 21.4.2004, 2000/08/0113) bzw. mit einem Recht, ausnahmsweise unter besondern Umständen (z.B. im Fall einer Erkrankung) eine Ersatzarbeitskraft zu stellen, nichts zu tun.]
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, das heißt ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (Hinweis E 22.10.1996, 94/08/0118).