Verwaltungsgerichtshof
23.02.2005
2002/08/0220
GRS wie 99/08/0008 E 17. Dezember 2002 RS 4
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG betrifft das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden. Für Letztere sieht das Gesetz keine Verjährung vor.