Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Geschäftszahl

2002/08/0220

Rechtssatz

Unter einem Betrieb ist jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht vergleiche Paragraph 34, ArbVG). Der Betriebszweck kann künstlerischer, wissenschaftlicher, pädagogischer oder auch wohltätiger Natur sein (Hinweis E 21.2.2001, 96/08/0028). [Der Geschäftsbetrieb bestand hier in der Durchführung von Konzerten.]