Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Geschäftszahl

2002/08/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0202 E 14. Mai 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Löhne der vom Beitragsschuldner beschäftigten Dienstnehmer im Haftungszeitraum zur Gänze beglichen wurden, während die gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden Beitragsschulden unberichtigt geblieben sind, reicht jedenfalls zur Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens des Vertreters aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X09