Verwaltungsgerichtshof
26.01.2005
2002/08/0213
GRS wie 90/08/0202 E 14. Mai 1991 RS 3
Der Umstand, daß die Löhne der vom Beitragsschuldner beschäftigten Dienstnehmer im Haftungszeitraum zur Gänze beglichen wurden, während die gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden Beitragsschulden unberichtigt geblieben sind, reicht jedenfalls zur Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens des Vertreters aus.
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X09