Verwaltungsgerichtshof
26.01.2005
2002/08/0213
Standen dem Geschäftsführer einer GmbH im Haftungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Zuschlagsentrichtung zur Verfügung, hat er aber zunächst die seiner Meinung nach für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet und erst danach allfällige übrige Beträge für die Zuschlagsentrichtung verwendet, so hat er damit bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger benachteiligt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen (Hinweis E 17. August 1998, 97/17/0096).
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X08