Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Geschäftszahl

2002/08/0213

Rechtssatz

Fraglich ist, wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dem - gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen - nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse konkret nachkommen muss, damit er seine Inanspruchnahme im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG vermeiden kann. Die dazu möglichen Auffassungen divergieren schon im Ansatz in der Frage, ob sich die - jeweils ohne weiteres angenommene - Gleichbehandlungspflicht des Geschäftsführers darauf bezieht, die Forderungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln ("Mitteltheorie") oder gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen ("Zahlungstheorie") gleich zu behandeln (Hinweis VS 12. Dezember 2000, 98/08/0191, VwSlg 15528 A/2000).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X04