Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Geschäftszahl

2002/08/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0368 E 4. Oktober 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - die Haftungsvoraussetzungen sind auch für Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG von Bedeutung - ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (hier: Zuschlägen) schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (Hinweis E 20.4.1993, 92/08/0250).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X02