Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Geschäftszahl

2002/08/0213

Rechtssatz

Die Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X01