Verwaltungsgerichtshof
26.01.2005
2002/08/0213
Die Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X01