Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Geschäftszahl

2002/08/0208

Rechtssatz

Hat der (hier: Notstandshilfe-)Empfänger, wenn auch (bloß) fahrlässig, durch Verschweigen maßgebender Tatsachen einen Überbezug bewirkt, so ist nicht relevant, ob er diesen auch "erkennen musste" (Hinweis E 28. April 1992, 92/08/0025, VwSlg 13627 A/1992).