Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.08.2004

Geschäftszahl

2002/08/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0331 E 19. März 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Haftung des Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufene Pflichtverletzung an.