Verwaltungsgerichtshof
04.08.2004
2002/08/0145
GRS wie 89/08/0331 E 19. März 1991 RS 3
Für die Haftung des Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters und (gegebenenfalls) auf die dabei unterlaufene Pflichtverletzung an.