Verwaltungsgerichtshof
15.10.2003
2002/08/0092
GRS wie 2002/08/0162 E 3. Oktober 2002 RS 2
(Hier: Eine nicht in Geld bestehende Leistung ist jedoch dann im Einzelfall auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu untersuchen, wenn auf Grund konkreter, im Verwaltungsverfahren von einer Partei aufgestellter Behauptungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Leistung aus anderen Gründen erbracht worden ist.)
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entgeltcharakter eines Bezuges ist im Falle einer Geldleistung nicht zweifelhaft. Auch im Falle typischer und (in der Regel) gesetzlich, kollektivvertraglich oder einzelvertraglich häufig vorgesehener und dadurch üblich gewordener Sachleistungen, deren Entgeltcharakter im Allgemeinen nicht in Zweifel zu ziehen ist, wird dies zutreffen.