Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Geschäftszahl

2002/08/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0259 E 24. Jänner 1985 RS 1

(Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird [Hinweis E 30. Jänner 2002, 2001/08/0225].)

Stammrechtssatz

In den Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden.