Verwaltungsgerichtshof
30.04.2002
2002/08/0046
GRS wie 2002/08/0009 E 20. Februar 2002 RS 4
Die Organstellung des Geschäftsführers wird nicht beendet, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses als aufgelöst gilt, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Arbeitslosigkeit besteht daher auch in einem solchen Fall nicht (Hinweis E 11. Februar 1997, 96/08/0380; E 8. September 1998, 98/08/0165).